Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 13 zu § 41 Absatz 1 Satz 3 Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


 

Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung

 

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)

Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen


1    Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen

1.1    Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz

1.2    Früherkennungsuntersuchungen

1.2.1    U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben

1.2.2    U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben

1.2.3    J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben

2    Schutzimpfungen

2.1    Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen

2.2    Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen


Red 20210101


mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.bundesbeihilfeverordnung.de © 2024