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Beihilfe des Bundes: Pflegefälle
Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
Aufwendungen für Pflegeleistungen sind beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a. Für beihilfeberechtigte, die zum Pflegegrades 1 zugewiesen sind, sind die Leistungen in § 39b geregelt. Die Pflegeberatung nach § 37 steht allen Beihilfeberechtigen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu.
Gliederung der Beihilfevorschriften zur Pflege:
- Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (§ 37)
- Häusliche Pflege (§ 38a) mehr Informationen >>>Häusliche Pflege
- Kombinationsleistungen (§38b)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§38c) mehr Informationen >>>Häusliche Pflege
- Teilstationäre Pflege (§38d) mehr Informationen >>>Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege (§ 38e)
- Ambulant betreute Wohngruppen (§38f)
- Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§38g)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (38h)
- Vollstationäre Pflege (§ 39) mehr Informationen >>>Stationäre Pflege
- Einrichtungen der Behindertenpflege (§ 39a)
- Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (§ 39b)
- Palliativversorgung (§ 40) mehr Informationen >>>Hospizen
BK
Hinweis zu Änderungen im Bereich der Pflege zum 1.1.2017
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden im Bereich der pflegerischen Versorgung die Leistungen in der Pflegeversicherung ausgeweitet bzw. die Pflegesätze erhöht. Diese Beträge gelten auch für den Bereich der privaten Pflegeversicherung sowie durch Verweise auf das 11. Sozialgesetzbuch direkt in der Beihilfe.
EK
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