Hohe Nachzahlung für Beamte auch im Ruhestand (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (im II. Quartal.2026) >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Beihilfe des Bundes: Pflegefälle

Neu aufgelegt im August 2026 Ratgeber Beihilferecht in Bund und Ländern  für nur 7,50 Euro (zzgl. 2,50 Euro Versand)

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 25,00 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


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Beihilfe des Bundes: Pflegefälle

Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a. Für beihilfeberechtigte, die zum Pflegegrades 1 zugewiesen sind, sind die Leistungen in § 39b geregelt. Die Pflegeberatung nach § 37 steht allen Beihilfeberechtigen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu.

Gliederung der Beihilfevorschriften zur Pflege:
- Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen (§ 37)
- Häusliche Pflege (§ 38a) mehr Informationen >>>Häusliche Pflege
- Kombinationsleistungen (§38b)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§38c) mehr Informationen >>>Häusliche Pflege
- Teilstationäre Pflege (§38d) mehr Informationen >>>Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege (§ 38e)
- Ambulant betreute Wohngruppen (§38f)
- Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§38g)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (38h)
- Vollstationäre Pflege (§ 39) mehr Informationen >>>Stationäre Pflege
- Einrichtungen der Behindertenpflege (§ 39a)
- Aufwendungen bei Pflegegrad 1 (§ 39b)
- Palliativversorgung (§ 40) mehr Informationen >>>Hospizen

BK
Hinweis zu Änderungen im Bereich der Pflege zum 1.1.2017

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden im Bereich der pflegerischen Versorgung die Leistungen in der Pflegeversicherung ausgeweitet bzw. die Pflegesätze erhöht. Diese Beträge gelten auch für den Bereich der privaten Pflegeversicherung sowie durch Verweise auf das 11. Sozialgesetzbuch direkt in der Beihilfe.
EK


 

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.)

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit fast 30 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, z.B. auch über die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 8 Ratgeber & eBooks aufgespielt: neben dem OnlineBuch Beihilferecht in Bund und Ländern finden Sie auf dem Stick die OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte und 
Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie die eBooks Nebentätigkeits-recht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst. >>>Hier gents es zum Bestellformular


 

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