Bundesbeihilfeverordnung: § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):

§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

.

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung   

 Regelfall 

50 Sitzungen 

40 Sitzungen 

 besondere Fälle 

30 weitere Sitzungen

20 weitere Sitzungen

 wenn das Behandlungsziel in den genannten

Sitzungen noch nicht erreicht worden ist


höchstens 20 weitere

Sitzungen


höchstens 20 weitere

Sitzungen

.

2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

.

 

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung 

Regelfall 

80 Sitzungen

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin /
des Therapeuten 


80 weitere Sitzungen 


40 weitere Sitzungen 

in besonderen
Ausnahmefällen 

nochmals 80 weitere Sitzungen 

nochmals 40 weitere Sitzungen 

wenn das Behandlungsziel

in den genannten Sitzungen noch

nicht erreicht worden ist

begrenzte Behandlungsdauer

von bis zu 60 weiteren

Sitzungen

begrenzte Behandlungsdauer

von bis zu 30 weiteren

Sitzungen

.

3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern

.

 

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung 

Regelfall 

70 Sitzungen 

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin /
des Therapeuten 


50 weitere Sitzungen  


20 weitere Sitzungen 

in besonderen
Ausnahmefällen 

nochmals 30 weitereSitzungen 

 

nochmals 15 weitere Sitzungen 



.

4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen

.

 

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung 

Regelfall 

90 Sitzungen  

40 Sitzungen

bei erneuter eingehender
Begründung der Therapeutin /
des Therapeuten  


50 weitere Sitzungen   


20 weitere Sitzungen  

in besonderen
Ausnahmefällen  

nochmals 40 weitere Sitzungen 

nochmals 30 weitere Sitzungen 



In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.


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