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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
§ 21 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht |
15 weitere Sitzungen |
15 weitere Sitzungen |
nur in besonderen Ausnahmefällen |
|
|
.
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen.
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
45 Sitzungen |
45 Sitzungen |
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht |
|
|
nur in besonderen Ausnahmefällen |
20 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen |
|
|
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
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