Bundesbeihilfeverordnung: § 21 Verhaltenstherapie

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):  

§ 21 Verhaltenstherapie

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:


1. bei Erwachsenen

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung   

 Regelfall 

45 Sitzungen 

45 Sitzungen 

 wird das Behandlungsziel
nicht  innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht 

15 weitere Sitzungen 

15 weitere Sitzungen 

 nur in besonderen

Ausnahmefällen


20 weitere Sitzungen 


20 weitere Sitzungen 

.

2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen.

 

Einzelbehandlung 

Gruppenbehandlung 

Regelfall 

45 Sitzungen

45 Sitzungen

wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der genannten
Sitzungen erreicht 


15 weitere Sitzungen 


15 weitere Sitzungen 

nur in besonderen
Ausnahmefällen 

20 weitere Sitzungen 

20 weitere Sitzungen 



(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.


 

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