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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
.
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
50 Sitzungen |
40 Sitzungen |
besondere Fälle |
30 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist |
Sitzungen |
Sitzungen |
.
2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
.
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
80 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten |
|
|
in besonderen Ausnahmefällen |
nochmals 80 weitere Sitzungen |
nochmals 40 weitere Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist |
begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen |
begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen |
.
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
.
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
70 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten |
|
|
in besonderen Ausnahmefällen |
nochmals 30 weitereSitzungen |
nochmals 15 weitere Sitzungen |
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.
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
.
Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung | |
Regelfall |
90 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin / des Therapeuten |
|
|
in besonderen Ausnahmefällen |
nochmals 40 weitere Sitzungen |
nochmals 30 weitere Sitzungen |
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|
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
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