Bundesbeihilfeverordnung: § 11 Aufwendungen im Ausland

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Zur Übersicht der Bundesbeihilfeverordnung

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):

§ 11 Aufwendungen im Ausland

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.
(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder
3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.


...

INFO-DIENST & Taschenbuch für 22,50 Euro (Komplettpreis)

Doppelt informiert - gut informiert! Sie interessieren sich für die Themen "Beamte und öffentlicher Dienst" und möchten auf dem Laufenden bleiben? Zum Komplettpreis von 22,50 Euro (inkl. Versand und MwSt.) informieren wir Sie ein ganzes Jahr (beginnend ab der Buchung für 12 Monate) über alles Wichtige im Öffentlichen Dienst und Beamtenbereich.

 

INFO-DIENST

10 x jährlich 

Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte"

1 x jährlich

Sie erfahren von uns - regelmäßig - die wichtigsten Änderungen bzw. Neuregelungen im öffentlichen Dienst sowie des Beamtenrechts in Bund und Ländern. Der INFO-DIENST umfasst auch alle Publikationen des INFO-SERVICE als OnlineBücher. Die Infos umfassen neben dem Bereich "Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern" auch über die privatisierten Bereiche von Bahn, Post und Telekom.

Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

Zur Bestellung >>>weiter

NEU:
Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte


mehr zu: Bundesbeihilfeverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.bundesbeihilfeverordnung.de © 2024