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Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für Beihilfeberechtigte des Bundes und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen und in sonstigen Fällen gewährt. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.


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