Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .1 Regelungsgegenstand (früher "Regelungszweck")

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Bundesbeihilfeverordnung (BBhV

Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I 343)

 

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

frühere Fassung:
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

 

Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
vom 26. Juni 2017 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.02.2022 (GMBl 2022 Nr. 13, S. 286)

Nach § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes erlässt das Bundesministerium des Innern diese Verwaltungsvorschrift:

 

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

zu § 1 – Regelungsgegenstand

Die Beihilfe ist eine eigenständige ergänzende beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die den Beamtinnen und Beamten und ihren Familien gegenüber bestehende beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 78 des Bundesbeamtengesetzes [BBG]), sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. Die Fürsorgepflicht verlangt jedoch keine lückenlose anteilige Erstattung jeglicher Aufwendungen. Neben Beamtinnen und Beamten können weitere Personengruppen auf Grund spezialgesetzlicher Verweisungen einen Beihilfeanspruch haben (vgl. z. B. § 27 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes [AbgG], § 46 des Deutschen Richtergesetzes [DRiG] und § 31 des Soldatengesetzes [SG]).


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