Meldung zur Beihilfe: Rückrufaktion von valsartanhaltigen Arzneimitteln

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - Ausgabe 2023

Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Ausführlich wird vor allem das Kapitel "Beihilfe und Kliniken" behandelt. Für nur 7,50 Euro können Sie das beliebte Taschenbuch bestellen (im ABO sparen Sie 10 Prozent und zahlen nur 6,75 Euro) >>>zur Bestellung

MEDIRENTA: Beihilfe – leicht gemacht!

KomplettService für Privatversicherte, Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige. MEDIRENTA übernimmt für Sie die komplette Kranken- und Pflegekostenabrechnung mit allen dafür notwendigen Formalitäten, achten dabei bereits im Vorfeld auf
erstattungsfähige Verschreibungen und Arztrechnungen und erledigen für Sie die gesamte Korrespondenz mit Beihilfestellen, Ärzten, Kranken- und Pflegekassen. Mehr Infos unter 030 / 27 00 00 oder direkt unter www.medirenta.de

Zur Übersicht aller Meldungen aus Gesundheit, Pflege und Beihilfe

Meldungen zur Beihilfe des Bundes und der Länder:

Meldung zur Beihilfe vom 10.10.2018:

Rückrufaktion von valsartanhaltigen Arzneimitteln

1. Warum wurden valsartanhaltige Arzneimittel zurückgerufen?

Im Juli 2018 erfolgte ein chargenbezogener Rückruf valsartanhaltiger Arzneimittel wegen einer produktionsbedingten Verunreinigung.

2. Sind alle Arzneimittel in diesem Zusammenhang betroffen?

Nein. Patientinnen und Patienten, die valsartanhaltige Arzneimittel einnehmen, können mit ihrem Arzt oder Apotheker abklären, ob das von ihnen derzeit eingenommene Arzneimittel aus einer der zurückgerufenen Chargen stammt.

3. Wird eine Beihilfe für die Arzneimittel über den Festbetrag hinaus gewährt?

Arzneimittel sind grundsätzlich bis zur Höhe des Apothekenabgabepreises beihilfefähig. In der Anlage 7 zu § 22 Absatz 3 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind Festbetragsgruppen für Arzneimittel festgelegt worden. Aufwendungen für Arzneimittel, die den dort genannten Festbetragsgruppen zuzuordnen sind und für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gilt, werden nur bis zur Höhe des Festbetrages als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt weiterhin auch für valsartanhaltige Arzneimittel.

Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn kein Medikament aus den Festbetragsgruppen auf dem Markt zur Verfügung steht oder dieses – medizinisch begründet und nachgewiesen, nicht verabreicht werden kann.

Die Beihilfestelle benötigt in diesen Ausnahmefällen eine

- ärztliche Bescheinigung, dass ein das Festbetragsarzneimittel für die Behandlung der Patientin/des Patienten nicht geeignet oder aber
- eine Bestätigung der Apotheke, dass kein Arzneimittel aus den Festbetragsgruppen vorhanden und lieferbar ist.

4. Wie erfahre ich, welche Arzneimittel ich noch zum Festpreis bekommen kann?

Es wird empfohlen, sich bei Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt bzw. bei der Apotheke zu erkundigen, welche Arzneimittel noch zum Festpreis erhalten werden können.

zum PDF des Bundesverwaltungsamtes (Rückrufaktion von valsartanhaltigen Arzneimitteln)


 


mehr zu: Aktuelles zur Beihilfe
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.bundesbeihilfeverordnung.de © 2024