Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 - Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

 

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Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV)


Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)

Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

 

Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden:


1.1 Abduktionslagerungskeil
1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3 Adaptionshilfen
1.4 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.5 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.6 Anatomische Brillenfassung
1.7 Anus-praeter-Versorgungsartikel
1.8 Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.9 Aquamat
1.10 Armmanschette
1.11 Armtragegurt oder -tuch
1.12 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.13 Atemtherapiegeräte
1.14 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.15 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.16 Aufrichteschlaufe
1.17 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.18 Aufstehgestelle
1.19 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.20 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.21 Augenschielklappe, auch als Folie
2.1 Badestrumpf
2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)
2.3 Badewannenverkürzer
2.4 Ballspritze
2.5 Behinderten-Dreirad
2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7 Bettnässer-Weckgerät
2.8 Beugebandage
2.9 Billroth-Batist-Lätzchen
2.10 Blasenfistelbandage
2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15 Blutlanzette
2.16 Blutzuckermessgerät
2.17 Bracelet
2.18 Bruchband
3.1 Clavicula-Bandage
3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör
3.3 Communicator (bei dysarthrischen Sprechstörungen)
3.4 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1 Defibrillatorweste
4.2 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.3 Delta-Gehrad
4.4 Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.5 Duschsitz oder -stuhl
5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3 Ekzemmanschette
5.4 Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5 Elektrostimulationsgerät
5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7 Epitrainbandage
5.8 Ernährungssonde
6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3 Fingerling
6.4 Fingerschiene
6.5 Fixationshilfen
6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1 Gehgipsgalosche
7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3 Gehörschutz
7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring – CGM, Flash Glucose Monitoring – FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig
7.7 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.8 Gilchrist-Bandage
7.9 Gipsbett, Liegeschale
7.10 Glasstäbchen
7.11 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.12 Gummistrümpfe
8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2 Handgelenkriemen
8.3 Hebekissen
8.4 Heimdialysegerät
8.5 Helfende Hand, Scherenzange
8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7 Hochtontherapiegerät
8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] sowie In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.1 Impulsvibrator
9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4 Innenschuh, orthopädischer
9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges
10.1 (frei)
11.1 Kanülen und Zubehör
11.2 Katapultsitz
11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4 Kieferspreizgerät
11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6 Klumpfußschiene
11.7 Klumphandschiene
11.8 Klyso
11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12 Knöchel- und Gelenkstützen
11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
11.15 Koordinator nach Schielbehandlung
11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17 Kopfschützer
11.18 Korrektursicherungsschuh
11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
11.20 Krampfaderbinde
11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22 Krankenpflegebett
11.23 Krankenstock
11.24 Kreuzstützbandage
11.25 Krücke
12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6 Lispelsonde
12.7 Lumbalbandage
13.1 Malleotrain-Bandage
13.2 Mangoldsche Schnürbandage
13.3 Manutrain-Bandage
13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:
13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5 Milchpumpe
13.6 Mundsperrer
13.7 Mundstab/-greifstab
14.1 Narbenschützer
14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)
15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches
15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1 Pavlik-Bandage
16.2 Peak-Flow-Meter
16.3 Penisklemme
16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5 Phonator
16.6 Polarimeter
16.7 Psoriasiskamm
17.1 Quengelschiene
18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
18.2 Reflektometer
18.3 Rektophor
18.4 Rollator
18.5 Rollbrett
18.6 Rutschbrett
19.1 Schede-Rad
19.2 Schrägliegebrett
19.3 Schutzbrille für Blinde
19.4 Schutzhelm für Behinderte
19.5 Schwellstromapparat
19.6 Segofix-Bandagensystem
19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9 Skolioseumkrümmungsbandage
19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
19.12 Sphinkter-Stimulator
19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14 Spreizfußbandage
19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16 Spritzen
19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18 Stehübungsgerät
19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21 Stubbies
19.22 Stumpfschutzhülle
19.23 Stumpfstrumpf
19.24 Suspensorium
19.25 Symphysengürtel
20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3 Therapiestuhl
20.4 Tinnitusgerät
20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese
20.6 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.7 Tragegurtsitz
21.1 Übertragungsanlagen – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht
21.2 Übungsschiene
21.3 Urinale
21.4 Urostomiebeutel
22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1 Wasserfeste Gehhilfe
23.2 Wechseldruckgerät
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.


Abschnitt 2
Perücken

Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:

1. Chemotherapie,
2. Strahlenbehandlung,
3. vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
4. Operationen,
5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
6. Stoffwechselerkrankungen,
7. psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
9. Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
10. Unfallfolgen.
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn
1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,
2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder
3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.

Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.


Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining

1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden    63,50 Euro,
bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird    50,48 Euro,
cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine
tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag    26 Euro.
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für Blinde sind beihilfefähig.

Abschnitt 4
Sehhilfen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen

1. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
2. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,
c) sich die Kopfform geändert hat.
3. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.
4. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.


Unterabschnitt 2
Brillengläser zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
aa) Einstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas    31,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas    41,00 Euro,
bb) Mehrstärkengläser:
aaa) für ein sphärisches Glas    72,00 Euro,
bbb) für ein zylindrisches Glas    92,50 Euro,
b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas    21,00 Euro,
c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas    21,00 Euro,
d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas    21,00 Euro.
2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich
je Glas    21,00 Euro,
aa) für Gläserstärken ab +6/–8 dpt,
bb) für Anisometropien ab 2 dpt,
cc) unabhängig von der Gläserstärke
aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas    11,00 Euro,
aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff) bei Ciliarneuralgie,
gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,
hh) bei totaler Farbenblindheit,
ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) hochbrechende Lentikulargläser,
b) entspiegelte Gläser,
c) polarisierende Gläser,
d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,
f) Bildschirmbrillen,
g) Brillenversicherungen,
h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),
i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,
j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,
k) Brillenetuis,
l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.

 

Unterabschnitt 3
Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus

1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:
a) Myopie ab 8 dpt,
b) Hyperopie ab 8 dpt,
c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),
i) Anisometropie ab 2 dpt.
2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
3. Bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 sind zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind:
a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,
c) One-Day-Linsen,
d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,
e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,
f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Unterabschnitt 4
Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe

1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,
b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c) Fresnellinsen.


Unterabschnitt 5
Therapeutische Sehhilfen

1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:
a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb) Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa) Aphakie,
bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd) Iriskolobom,
ee) Albinismus.
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-StäbchenDystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.
e) Horizontale Prismen in Gläsern
ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung
ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien
ab 1 Prismendioptrie, bei
aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.
f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;
g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;
i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;
j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);
k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb) Abrasio nach Operation,
cc) Verätzung oder Verbrennung,
dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
ee) Keratoplastik,
ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis);
l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;
m) Kontaktlinsen
aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik;
n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Kantenfilter bei
aa) altersbedingter Makuladegeneration,
bb) diabetischer Retinopathie,
cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd) Fundus myopicus,
b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.


Red 202203121


 

Ab hier die alte Fassung der Anlage 11 BBhV

 

Bundesbeihilfeverordnung (mit den Durchführungshinweisen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift)

Anlage 11 (zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 der BBhV


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