Beihilfe des Bundes: Schwangerschaftsabbruch

Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte - Ausgabe 2023

Beamtenrecht - leicht gemacht. Mit allen wichtigen Themen zu Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe. Ausführlich wird vor allem das Kapitel "Beihilfe und Kliniken" behandelt. Für nur 7,50 Euro können Sie das beliebte Taschenbuch bestellen (im ABO sparen Sie 10 Prozent und zahlen nur 6,75 Euro) >>>zur Bestellung

MEDIRENTA: Beihilfe – leicht gemacht!

KomplettService für Privatversicherte, Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige. MEDIRENTA übernimmt für Sie die komplette Kranken- und Pflegekostenabrechnung mit allen dafür notwendigen Formalitäten, achten dabei bereits im Vorfeld auf
erstattungsfähige Verschreibungen und Arztrechnungen und erledigen für Sie die gesamte Korrespondenz mit Beihilfestellen, Ärzten, Kranken- und Pflegekassen. Mehr Infos unter 030 / 27 00 00 oder direkt unter www.medirenta.de

Beihilfe des Bundes: Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

Die Beihilfeleistungen der o.a. Aufwendungen sind in § 43 der Bundesbehilfeverordnung (BBhV) geregelt.

§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.
(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die oberste Dienstbehörde zugestimmt hat. Die oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat herzustellen.
(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.
(4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.
(5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.





 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.bundesbeihilfeverordnung.de © 2024